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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 32 SRVwV, Monatsabstimmung

(1)1 Für die Monatsabstimmung (§ 15 Absatz 2 SVRV) ist zu prüfen, ob die Summe der Habenbeträge und die Summe der Sollbeträge übereinstimmen. 2 Werden Zeit- und Sachbuch getrennt geführt, ist zu prüfen, ob die Summe der Einnahmen bzw. der Habenbeträge und die Summe der Ausgaben bzw. der Sollbeträge im Zeitbuch mit den entsprechenden Gesamtsummen im Sachbuch übereinstimmen. 3 Bei Verwendung von saldierenden Buchungsmaschinen ist die Übereinstimmung der Salden festzustellen. 4 Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären und richtigzustellen.

(2) Die Richtigkeit der Abstimmung oder nicht sofort aufgeklärte Unstimmigkeiten sind von dem Bediensteten, der die Abstimmung verantwortlich durchgeführt hat, zu bescheinigen.

(3)1 Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, kann die Abstimmung ganz oder teilweise durch Programme vorgenommen werden. 2 Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.


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