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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung



§ 19 MgVG, Niederschrift

1 In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

  • 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Absatz 1,
  • 2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
  • 3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
2 Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

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