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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 12 SVWO, Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung

1 Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c SGB IV sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. 2 Der Antragsteller hat dem Bundeswahlbeauftragten mindestens 5 Versicherungsträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte. 3 Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. 4 Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antragsteller Angaben entsprechend § 11 Absatz 1 zu verlangen.


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