Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3. RS 2015/06
Ziff. 3.1.3. RS 2015/06, Beitragstragung und -zahlung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung, ggf. einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose, sind von der das Krankengeld leistenden Krankenkasse des Organempfängers allein zu tragen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Die Krankenkasse des Organempfängers zahlt die Beiträge an die bei ihr errichtete Pflegekasse und zwar aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn der Organspender Mitglied einer anderen Krankenkasse ist.
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