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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    mehere Minijobs

    Liebes Experten-Team,


    wir beschäftigen einen Altersvollrentner im Minijob. Dieser hat einen weiteren Minijob bei einem anderen Arbeitgeber. Der Verdienst des Beschäftigten war bereits einmal über die Minijobgrenze gekommen, da beim anderen Arbeitgeber eine Krankheitsvertretung übernommen wurde. Die Beschäftigungen sollten in diesem Fall SV-frei bleiben, da die Vertretung unvorhergesehen war.

    Nun kam es zu einer zweiten Überschreitung aufgrund eines Feiertagszuschlags beim anderen Arbeitgeber, von dem der Mitarbeiter nichts wusste. Müssen in diesem Fall beide Minijobs rückwirkend SV-pflichtig in dem besagten Monat abgerechnet werden?


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: mehere Minijobs

    Guten Tag,
     
    Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN) können relevant für die Sozialversicherung werden. Arbeitgeber müssen darauf achten, ob die Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - und er damit sozialversicherungspflichtig wird.
     
    SFN-Zuschläge sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, und beeinflussen den Minijob normalerweise nicht. Im Minijob gilt, dass steuerfreie Zuschläge auch sozialversicherungsfrei sind.
    Wenn einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, kann es sein, dass sie nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Einnahmen lohnsteuerfrei sind. Sie sind dann auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
     
    SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Das Arbeitsentgelt, aus dem die SFN-Zuschläge berechnet werden, darf maximal 25 Euro pro Stunde betragen, damit die Zuschläge SV-frei bleiben. Bei einem höheren Stundenlohn ist der Anteil des Zuschlags sozialversicherungspflichtig, der über der Grenze von 25 Euro liegt. Bei Minijobs kann also in der Regel ein steuerfreier und somit SV-freier SFN-Zuschlag angenommen werden. Nur wenn die Zuschläge außerordentlich hoch ausfallen, kann beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegen, welches für die versicherungsrechtliche Prüfung relevant sein könnte.
     
    Liegen die Zuschläge innerhalb der steuerfreien Grenzwerte, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung des Minijobs.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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