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Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Absatz 1 StGB) sieht § 24b SGB V in den Absätzen 3 und 4 eine eingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen vor. Im Falle eines derartigen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte nach § 24b Absatz 3 SGB V einen Anspruch auf
-ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
-ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
-Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
-Krankenhausbehandlung,
falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,
-die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,
-die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
-die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
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