Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.III.1. RS 1983/01, Beitragsbemessungsgrenze für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird auch nach dem vom 1. 1. 1984 an geltenden Recht einem bestimmten [Entgelt]abrechnungszeitraum zugerechnet; jedoch werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen außer Kraft gesetzt. Für die Berechnung der [Sozial]versicherungsbeiträge schreibt [§ 23a Absatz 3 Satz 1 SGB IV] dazu vor, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des [Entgelt]abrechnungszeitraumes der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige . . . Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.