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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Arbeitsrecht
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 14 MitbestG, Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt

  • 1.durch Niederlegung des Amtes,
  • 2.durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
  • 3.durch Verlust der Wählbarkeit.

(2)1 Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. 2 Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.


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