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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.2.1. RS 2016/04, Allgemeines

(1) Meldungen dürfen nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen bzw. Ausfüllhilfen abgegeben werden. Einzelheiten sind den Gemeinsamen Grundsätzen für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV zu entnehmen.

(2) Voraussetzung für die Erstattung von Meldungen aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.

(3) Die Beschäftigten erhalten von ihren Arbeitgebern bis zum 30. 4. eines jeden Jahres für alle im Vorjahr erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung nach § 25 DEÜV (vgl. Ziff. 1.2.10.).


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