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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 7 HilfsM-RL, Inhalt der Verordnung

(1)1 Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind gehalten, die Verordnung von Hilfsmitteln sorgfältig und leserlich auszustellen. 2 Die Verordnungen sind auf den vereinbarten Vordruckmustern vorzunehmen. 3 Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. 4 Die Verwendung von Stempeln, Aufklebern u. ä. ist nicht zulässig. 5 Die Verordnung kann durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden.

(2)1 In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 2 Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere

  • 1.die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (soweit dort aufgeführt),
  • 2.die Anzahl,
  • 3.erforderlichenfalls Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Funktionalität des Hilfsmittels, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Auswahl, Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Leistungserbringer gewährleisten und
  • 4.erforderlichenfalls entsprechend der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 ergänzende versorgungsbegründende Hinweise auf spezifische Bedarfe (u. a. die maßgeblichen Versorgungsziele, relevante Kontextfaktoren und Synergien sowie Ausführungen zu Funktionalitäten und wesentlichen Gebrauchsvorteilen und deren Auswirkungen auf die Versorgungsziele)
angeben. 3 Ggf. sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen, damit diese bei der Entscheidung durch die Krankenkassen berücksichtigt werden können.

(3)1 Bei der Verordnung eines Hilfsmittels, das im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis genannt oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben werden. 2 Das Einzelprodukt (bezeichnet durch die 10-stellige Positionsnummer) wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung mit der oder dem Versicherten ausgewählt. 3 Hält es die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt für erforderlich, ein spezielles Hilfsmittel einzusetzen, so bleibt es ihr oder ihm freigestellt, in diesen Fällen unter Verwendung der 10-stelligen Positionsnummer eine spezifische Einzelproduktverordnung durchzuführen. 4 Eine entsprechende Begründung ist erforderlich. 5 Satz 4 gilt für die Verordnung von Hilfsmitteln, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, entsprechend.

(4) Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

(5) Für die Verordnung von Sehhilfen (Abschnitt B) und Hörhilfen (Abschnitt C) gelten Besonderheiten.


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