§ 3 HilfsM-RL, Versorgungsanspruch
(1)1 Hilfsmittel können unbeschadet des § 33 Absatz 5a Satz 1 und Satz 3 SGB V zulasten der Krankenkassen durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verordnet werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um
- 1.den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- 2.einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
- 3.eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen und dadurch auch die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die anderen Leistungsträgern zuzuordnen sind (z. B. Leistungen zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe am Arbeitsleben),
- 4.eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- 5.einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
- 6.Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- 7.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder durch Rechtsverordnung nach
§ 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind.
2 Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die in
§ 42 Absatz 1 SGB IX genannten Rehabilitationsziele zu beachten, soweit eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
3 Eine Behinderung, die einen Anspruch nach Satz 1 begründen kann, liegt nach
§ 2 Absatz 1 SGB IX vor, wenn Versicherte körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe im Sinne von Satz 1 Nummer 3 mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können und der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
4 Versicherte sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 3 zu erwarten ist.
(2)1 Hilfsmittel können zulasten der Krankenkassen nur verordnet werden, sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. 2 Eine Prüfung der Zuständigkeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeitsklärung durch den Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wird.
(3)
Hilfsmittel können nicht zulasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn es sich um
- 1.Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 2.Leistungen nach dem BVG oder
- 3.Leistungen nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung)
handelt.
(4) Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB V hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.