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Richtlinien

ASV-RL – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V

Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL)
Sozialversicherungsrecht
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ASV-RL – Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V



§ 5b ASV-RL, Außerkrafttreten der Appendizes

1 Die Appendizes nach § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 treten jeweils an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses zur Bestimmung der abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen zu der jeweiligen Anlage in Kraft tritt. 2 Soweit die Beanstandungsfrist gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V zu dem Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses noch nicht abgelaufen ist, treten abweichend von Satz 1 die Appendizes jeweils an dem Tag nach Ablauf der Prüffrist und unter der Voraussetzung außer Kraft, dass das BMG den jeweiligen Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nicht beanstandet hat. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt den jeweiligen Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.


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