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GewO – Gewerbeordnung



§ 147b GewO, Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

BGB eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.

Absatz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.


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