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GewO – Gewerbeordnung



§ 33h GewO, Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Die §§ 33c oder § 33g finden keine Anwendung auf

  • 1.die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
  • 2.die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
  • 3.die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind.

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