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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 321 SGB III, Schadensersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
  • 2.eine Auskunft aufgrund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

  • 3.als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4a nicht erfüllt,
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926).

  • 3a.als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Absatz 5 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Träger der Maßnahme weiterleitet,
  • Nummer 3a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 4.als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 5.als Arbeitgeber seine Pflichten nach § 320 Absatz 1a beim Qualifizierungsgeld nicht erfüllt,
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 321 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).


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