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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 41 SGB III, Einschränkung des Fragerechts

§ 41 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2 Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3 Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

  • 1.eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
    • a)in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG oder
    • b)bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
  • vorgesehen ist,
  • 2.die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und
  • 3.bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).


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