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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 413 FamFG, Eidesstattliche Versicherung

1 In Verfahren nach § 410 Nummer 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. 2 Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. 3 Die §§ 478 bis § 480 und § 483 ZPO gelten entsprechend.


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