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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2228 BGB, Akteneinsicht

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Absatz 1 Satz 2, § 2199 Absatz 3, § 2202 Absatz 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.


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