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§ 1804 BGB, Entlassung des Vormunds

§ 1804 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn

  • 1.die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
  • 2.er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
  • 3.er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,
  • 4.nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
  • 5.ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn

  • 1.nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
  • 2.er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.

(3)1 Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. 2 Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. 3 Den Antrag nach Satz 1 können stellen:

  • 1.der Vormund,
  • 2.derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
  • 3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
  • 4.jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.

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