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§ 1786 BGB, Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2 Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 3 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

§ 1786 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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