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§ 721a BGB, Haftung des eintretenden Gesellschafters

1 Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und § 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 721a eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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