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§ 651o BGB, Mängelanzeige durch den Reisenden

§ 651o eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  • 1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
  • 2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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