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§ 592 BGB, Verpächterpfandrecht

1 Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3 Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO. 4 Die Vorschriften der §§ 562a bis § 562c gelten entsprechend.

Satz 3 neugefasst durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).


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