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§ 474 BGB, Verbrauchsgüterkauf

§ 474 neugefasst durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).

(1)1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).

(2)1 Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).


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