Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 356c BGB, Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

§ 356c eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2)1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.