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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 53a BBiG, Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  • 1.als 1. Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
  • 2.als 2. Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
  • 3.als 3. Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der 1. Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der 2. Fortbildungsstufe hinführen.


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