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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 46 BBiG, Entscheidung über die Zulassung

(1)1 Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2 Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.


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