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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 1 SEG, Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

  • 1.Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
  • 2.Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.

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