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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 530 ZPO, Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und § 521 Absatz 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Absatz 1 und 4 entsprechend.


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