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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 5 BBG, Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  • 1.hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  • 2.von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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