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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 8.3. RS 2022/06, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  • -soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V),
  • -solange Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V),
  • -wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht (§ 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V) oder
  • -soweit und solange Versicherte eine ausländische Entgeltersatzleistung beziehen, die mit dem Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld vergleichbar ist (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 SGB V).

(2) In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Krankengeld auch dann in voller Höhe, wenn das Krankengeld höher ist als die andere Entgeltersatzleistung (§ 49 Absatz 3 SGB V/BSG, Urteil vom 12. 3. 2013 — B 1 KR 17/12 R —).

(3) Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung der vorgenannten Ruhensregelungen nicht aufgestockt werden (§ 49 Absatz 3 SGB V).


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