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§ 276a StGB, Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Die §§ 275 und § 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.


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