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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 239 StGB, Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • 1.das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
  • 2.durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen.


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