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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 181 SGG, [Abgabe der Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht]

1 Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. 2 Im Übrigen gilt § 180 Absatz 2 und Absatz 4 und 5.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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