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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 133 SGG, [Verkündung des Urteils durch Zustellung]

1 Bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2 Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.


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