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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 48 JArbSchG, Information über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 48 neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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