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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 43 JArbSchG, Freistellung für Untersuchungen

1 Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2 Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.


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