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§ 464 HGB, Pfandrecht des Spediteurs

1 Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. 2 An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. 3 § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.


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