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§ 120 HGB, Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen

§ 120 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1)1 Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. 2 Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 BGB den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.


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