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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 104a HGB, Bußgeldvorschrift

(1)1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200 000 EUR geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


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