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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 107 GenG, Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung

(1)1 Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über 2 Wochen hinaus anberaumt werden darf. 2 Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2)1 Die Berechnung ist spätestens 3 Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2 Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.


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