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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 63 GenG, Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts

1 Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. 3 Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.


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