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StPO – Strafprozessordnung



§ 222 StPO, Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

(1)1 Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2 Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Absatz 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3 § 200 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

Absatz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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