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AO – Abgabenordnung



§ 295 AO, Unpfändbarkeit von Sachen

1 Die §§ 811 bis § 811c, § 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 ZPO sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.


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