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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 56 PflAPrV, Geschäftsordnung

(1) Die Fachkommission übermittelt innerhalb von 4 Wochen ab der Berufung aller Mitglieder der Fachkommission nach § 53 Absatz 1 den Entwurf einer Geschäftsordnung an das BMFSFJ und das BMG zur Zustimmung.

(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Fachkommission sowie zu den Aufgaben der am Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelten Geschäftsstelle nach § 53 Absatz 5 PflBG.

(3)1 Die Fachkommission kann sich in jedem weiteren Einsetzungszeitraum eine neue Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 geben. 2 Die vorherige Geschäftsordnung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem das BMFSFJ und das BMG die jeweils neue Geschäftsordnung gemeinsam genehmigen.


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