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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 49d PflAPrV, Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a PflBG ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.

§ 49d eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), geändert durch V vom 21. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) (26. 11. 2024).


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