Category Image
Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 27 PflAFinV, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in § 16 Absatz 2, § 23 Nummer 3 und Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

(2)1 Die personenbezogenen Daten sind mindestens 5 Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums aufzubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Regelungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. 2 Danach sind sie zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.