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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 31 DEÜV, Sonderregelungen

§ 31 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).

(1)1 Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. 2 Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. 3 Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 SGB IV und § 22.

Satz 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

Zu § 31 siehe Ziff. V.1..


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