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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 9 DEÜV, Unterbrechungsmeldung

(1)1 Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. 2 Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).

(2)1 Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. 2 Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.

Zu § 9 siehe RS 2009/01.


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