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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 77 ZDG, Anwendungsbereich

Die §§ 71 bis § 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Absatz 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.


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